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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der True & Fair Kosmetik GmbH (TF)

 

1. GELTUNGSBEREICH

(1) Den Angeboten und Verträgen der True & Fair Kosmetik GmbH, Gronsdorfer Str. 22, 85540 Haar, im Folgenden TF genannt, über die Entwicklung, Herstellung, Anpassung und Lieferung von Produkten und über weitere Leistungen, die durch TF erbracht werden, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TF ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TF in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

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2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

(1) Der Vertrag mit dem jeweiligen Kunden kommt erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch TF oder mit einer vom Kunden veranlassten Lieferung des jeweiligen Produkts durch TF zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss. Mündliche Zusagen seitens TF vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(2) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Angebote, die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Produktangaben, Preislisten und sonstige Unterlagen von TF freibleibend. Für die Definition der Beschaffenheit eines Produktes oder einer durch TF zu erbringenden Leistung sind ausschließlich die Beschreibungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TF maßgebend.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, behält sich TF an allen von TF stammenden Unterlagen und Hilfsmitteln die Eigentums- und Urheberrechte vor, sofern sie TF nicht vom Kunden oder einer anderen Stelle, die vom Kunden beauftragt wurde und nicht TF ist, zur Verfügung gestellt wurden. TF respektiert das Eigentumsrecht des Kunden an solchen von diesem zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Rezepturen, sofern diese nicht allgemein bekannt sind. TF und Kunde dürfen derartige Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Beide Seiten haben auf Verlangen der Gegenseite diese Gegenstände vollständig an den Eigentümer zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

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3. VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Der jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Bestellung des Kunden und der jeweils korrespondierenden Auftragsbestätigung durch TF. Zu den Leistungen von TF können insbesondere gehören:

(a) Lieferung von Produkten nach Rezepten des Kunden oder nach Rezepten von TF oder einem beauftragten Dritten, die vom Kunden unter eigenem Namen und unter eigener Marke vertrieben und verkauft werden (nachfolgend "Private Label Produkte").

(b) Lieferung von Produkten, die von TF auf Verlangen des Kunden lediglich abgefüllt, gelabelt und verpackt werden mit Inhaltsstoffen, die entweder vom Kunden beigestellt oder als Ganzes im Großhandel erworben wurden.

(2) Die Entwicklung und Lieferung von Private Label Produkten erfolgt im vereinbarten Zeitrahmen auf Grundlage der zwischen dem Kunden und TF abgestimmten Produktspezifikationen. Der Kunde ist berechtigt, die Produktspezifikationen jederzeit bis zur Auftragserteilung für das für den Kunden bestimmten Private Label Produkt zu ändern und anzupassen. Jede Änderung und Anpassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von TF. TF wird den Kunden über die mögliche Änderung der Vergütung und der Herstellungs- und Liefertermine informieren und die Zustimmung des Kunden zur Anpassung der Vergütung und der Termine einholen. Zusätzlicher Zeitaufwand und zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Änderungen und Anpassungen des Kunden stehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde den Änderungen nicht zustimmen, ist TF nicht verpflichtet, die Änderungen der Produktspezifikation durchzuführen. TF ist berechtigt, die Kosten der Prüfung der Machbarkeit der Änderungsanforderungen des Kunden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(3) Das Eignungs- und Verwendungsrisiko (insbesondere im Hinblick auf die Marktzulassung des Private Label Produkts) obliegt ausschließlich dem Kunden. ImZusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Private Label Produkten ist der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht geschuldet.

(4) TF ist berechtigt, im Falle von Unterlassung der Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, den Vertrag nach Ablauf einer von TF gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu kündigen. Eine solche Mitwirkungspflicht besteht beispielsweise in der Zurverfügungstellung geeigneter Verpackungsmaterialien, sofern diese zwischen TF und dem Kunden vereinbart war. Daneben ist TF berechtigt, die der TF ggf. entstandenen zusätzlichen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(5) TF ist berechtigt sich zur Erfüllung von Teilaufgaben des Gesamtauftrags

(Herstellung, Abfüllung oder Verpackung) geeigneter Unterauftragnehmer nach

eigener Auswahl und eigenem Ermessen zu bedienen. Diese unterliegen den selben

Vertraulichkeitsrichtlinien wie TF.

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4. VERGÜTUNG, VERGÜTUNGSANPASSUNG, ERSATZ BEI KÜNDIGUNG

(1) Die Vergütung versteht sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, als Nettopreise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige im Zusammenhang mit der Entrichtung der Vergütung stehenden Sonderzahlungen (z.B. Bankgebühren, Währungswechselgebühren etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung versteht sich in Euro. Verpackungsrücknahme und Verpackungsentsorgung sind gesondert zu vereinbaren.

(2) Macht der Kunde im Falle von Private Label Produkten von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch. kann TF statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen.

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5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

(a) Lieferungen und Leistungen werden nach Leistungserbringung durch TF in Rechnung gestellt. Es kann ein Vorschuss auf die Materialkosten verlangt werden.

(b) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungserstellung auf dem Konto von TF gutzuschreiben. Abzüge, Verrechnungen etc. sind ohne Zustimmung von TF nicht zulässig. Skonti sind nicht zulässig.

(2) Die Rechnungen können von TF elektronisch und ohne Unterfertigung erstellt werden.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.

(4) Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Herstellungs- und Lieferfristen setzt die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie der sonstigen Vertragspflichten des Kunden voraus. Befindet sich der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie seiner sonstigen Vertragspflichten, insbesondere auch Zahlungsverpflichtungen aus vorherigen Vertragsbeziehungen, in Verzug, kann TF die weitere Ausführung der Leistung verweigern.

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6. LIEFERUNG, LEISTUNGSFRISTEN

(1) Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2010), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle der Einfuhr in Nicht-EU-Länder übernimmt der Kunde auch die Organisation der Einfuhr. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bestellten TF-Produkte keinen Einfuhrbeschränkungen in seinem Land unterliegen.

(2) Alle von TF genannten Fristen, insbesondere Entwicklungs- und Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich seitens TF als verbindlich bezeichnet werden. Der Ablauf der verbindlichen Fristen berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm – vorbehaltlich den entsprechenden Beschränkungen in diesen AGB – zustehenden gesetzlichen Rechte, jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Abhilfefrist.

(3) TF haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die TF nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse TF die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist TF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber TF vom Vertrag zurücktreten.

(4) TF ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und

• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) TF ist berechtigt, Lagergebühren nach dem ortsüblichen Sätzen für die Einlagerung von nicht mehr benötigten Verpackungsmitteln, die sich im Eigentum des Kunden befinden, ab dem 6. Monat nach Abschluss der Lohnfertigung, die diese Verpackungsmaterialien betreffen, zu erheben.

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7. GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer, sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder den Kunden selbst auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TF noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und TF dies dem Kunden angezeigt hat.

(2) Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. TF ist berechtigt, 14 Tage nach Abschluss der Lohnfertigung und Bekanntgabe des Fertigstellungstermins die fertiggestellte Ware in Rechnung zu stellen, auch wenn diese sich noch auf dem Gelände der TF befindet.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

(4) Etwaige Lieferungen werden von TF nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat (bei Entwicklungsleistungen für Private

Label Produkte), gilt das Produkt als abgenommen, wenn

• die Lieferung abgeschlossen ist,

• TF dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

• seit der Lieferung des Entwicklungsergebnisses zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Produkts begonnen hat (z.B. den Vertrieb des Private Label Produkts aufgenommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und

• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines TF angezeigten Mangels, der die Nutzung des Produkts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

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8. EIGENTUMSVORBEHALT, ABTRETUNGSVERBOT

(1) TF behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum vollständigen Eingang der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen von TF aus dem zugrunde liegenden Vertrag (Lieferung von Produkten) und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige Produkte mit dem Kunden, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die noch nicht in seinem Eigentum stehenden TF-Produkte entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.

(3) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann TF vom Kunden verlangen, dass dieser die Veräußerung aller von TF gelieferten Waren sofort einstellt.

(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Kunde TF sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche von TF bezüglich der noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden Produkte trägt der Kunde.

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9. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das Private Label Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung und der dem Einzelvertrag mit dem Kunden zugrunde liegenden Produktspezifikation [Ziffer 3 (2)]. Im Falle von Ziffer 3 (1) Buchstabe b) ist Vertragsgegenstand lediglich das ordnungsgemäße Abfüllen, Labeln und Verpacken.

(2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale und/oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von TF bestätigt werden. Beiliegende Produktbeschreibungen sowie die einzelvertraglich vereinbarte Beschaffenheit stellen, sofern nicht anders zwischen TF und dem Kunden vertraglich vereinbart, keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

(3) TF behält sich aufgrund herstellungs- und materialspezifischer Besonderheiten eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der Auftragsmenge vor. Mengenunterschiede werden im Rahmen eines Folgeauftrags ausgeglichen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Produkt unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Das jeweilige Produkt gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn TF nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Auf Verlangen von TF ist ein beanstandetes Produkt frachtfrei an TF zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet TF die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das Standardprodukt sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(5) Bei Sachmängeln des gelieferten Produkts ist TF nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(6) TF ist berechtigt, die Nacherfüllung gänzlich zu verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben dabei unberührt.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung beim Kunden oder einem anderen von ihm benannten Empfänger bzw. ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn und soweit eine Abnahme erforderlich ist (bei Entwicklungsleistungen für Private Label Produkte). Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von TF oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(8) Bei den Private Label Produkten handelt es sich möglicherweise um Produkte, die einer behördlichen Zulassung bedürfen. Es obliegt dem Kunden, etwaig erforderliche behördliche Zulassungen/Zertifikate zu erwerben und sich im Vorfeld einer Beauftragung über die Voraussetzungen zu erkundigen und TF hierüber zu informieren. TF gewährleistet nicht, dass die Private Label Produkte, die Voraussetzungen einer behördlichen Zulassung erfüllen.

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10. HAFTUNG

(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet TF unbegrenzt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TF nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus vorstehendem Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit TF einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung von TF ist ausgeschlossen.

(3) Eine Haftung für die Inhalte der nach Ziffer 3 (1) Buchstabe a) lediglich abgefüllten Produkte ist ausgeschlossen, sofern nicht eine Beschädigung oder Verunreinigung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch TF nachgewiesen ist.

(4) Soweit TF technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbartenLeistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

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11. SCHUTZRECHTE UND SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

Der Kunde zu, dass die von ihm gelieferten Kundenspezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollte TF in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, TF von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit diese Ansprüche Dritter auf die Kundenspezifikationen zurückzuführen sind.

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12. GEHEIMHALTUNG

Über Geheimhaltung wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen TF und dem Kunden getroffen.

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13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.

(3) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertag ist das LG München I ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleibt TF zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtstand des Kunden berechtigt.

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Letztmals geändert: März 2022

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